§ 1
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Name und
Sitz
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§ 2
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Zweck und
Aufgaben
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§ 3
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Mitgliedschaft
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§ 4
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Organe der
Vogel- und Naturschutzgruppe Burkhards
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§ 5
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Mitgliederversammlung
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§ 6
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Vorstand
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§ 7
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Geschäftsjahr und Rechnungswesen
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§ 8
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Allgemeine
Bestimmungen
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§ 9
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Auflösung
des Vereins
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§ 10
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Gültigkeit
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§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
-NABU Burkhards, Vogel- und
Naturschutzgruppe e.V.
Sein Sitz ist Schotten-Burkhards. Er
ist im Vereinsregister in Nidda eingetragen. Der Verein ist dem
Deutschen Bund für Vogelschutz (DBV) -Verband für Natur- und
Umweltschutz- Landesverband Hessen e. V. (jetzt: Naturschutzbund
Deutschland) angeschlossen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Aufgaben und Ziele
des Vereins sind der umfassende Schutz der freilebenden
Vogel- Tier- und Pflanzenwelt durch:
a) Erhaltung bzw. Wiederherstellung
bestehender und Schaffung neuer Lebensräume
b) gezielte Hilfsmaßnahmen für bedrohte Arten
c) Mithilfe bei der Grundlagenarbeit der Vogelkunde
d) Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens in der
Öffentlichkeit
- Der Verein soll enge
Verbindungen zu allen Organisationen und Stellen gleicher und
ähnlicher Ziele unterhalten.
- Die Tätigkeit des
Vereins ist gemeinnützig im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils geltenden
Fassung.
- Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
- Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende
Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die
Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Mehrheit
endgültig entscheidet.
- Mitglied des Vereins
kann nur werden, wer den Vereinszweck und die Satzung
anerkennt.
- Jedes Mitglied ist
zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Wenn ein
entsprechender Antrag vorliegt, wird die Höhe des
Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung für das
nächste Kalenderjahr neu festgesetzt. Eine Differenzierung
der Beitragshöhe ist zulässig.
- Die Mitgliedschaft
endet durch:
- Tod des Mitgliedes
- Kündigung zum Ende
des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat
- Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie
dieser Satzung und dem Vereinszweck grob zuwider handeln.
Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die
Mitgliederversammlung möglich, die dann mit
Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
- Jedes Mitglied hat
das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
Einrichtungen im Sinne der Satzung zu benutzen.
Die Ausübung des Stimmrechts wird von der Zahlung des
Beitrages für das vorausgegangene Geschäftsjahr abhängig
gemacht.
Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind,
können ihr Stimmrecht erst nach Zahlung des Beitrages für das
laufende Geschäftsjahr ausüben.
§ 4
Organe der Vogel- und
Naturschutzgruppe Burkhards
- die
Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
besteht aus allen Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
- Die
Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im
Jahr einberufen werden.
- Aufgaben der
ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des
Wahlvorstandes
- Entgegennahme und
Diskussion des jährlich zu erstattenden
Tätigkeitsberichts des Vorstandes
- Entgegennahme und
Diskussion des Kassenberichtes
- Entlastung des
Vorstandes
- Diskussion aller
grundsätzlichen Fragen des Vereins
- Die Mitglieder sind
zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Hierzu reicht
die Bekanntgabe durch die örtliche Presse.
- Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
rechtzeitig und ordnungsgemäß einberufen ist.
- Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Wahlen und
Abstimmungen erfolgen offen oder geheim, letzteres nur dann,
wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder
verlangt wird.
- Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes
einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn dies von mindestens
einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand besteht
aus:
- dem Vorsitzenden
- dem
stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Rechner
- den 2 Jugendleitern
- 5 Beisitzern
- Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, wobei
jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von
der aber der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis
nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert
ist.
- Die Jugendgruppe hat
das Recht, der Mitgliederversammlung die 2 Jugendleiter
vorzuschlagen.
- Zu den
Vorstandssitzungen können Vereinsmitglieder, die mit
bestimmten Aufgaben betreut sind, ohne Stimmrecht
hinzugezogen werden.
- Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung
- Der Vorstand wird vom
Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind
- Die Wahlperiode des
Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 7
Geschäftsjahr und Rechnungswesen
- Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr
- Für das Kassen- und
Rechnungswesen ist der von der Mitgliederversammlung gewählte
Rechner verantwortlich. Er verwaltet die Kasse und die Konten
des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben
sowie das Vereinsvermögen und sammelt die Belege.
- Der Rechner hat den
Kassenbericht schriftlich gegenüber dem Vorstand und mündlich
der Mitgliederversammlung zu erstatten.
- Die Prüfung der
Jahresrechnung geschieht durch 2 gewählte Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer müssen jedes Jahr neu gewählt werden.
Sie haben nach Abschluss ihrer Prüfung vor der
Mitgliederversammlung ihren Kassenbericht zu erstatten.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen
- Über alle Sitzungen
und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften
anzufertigen, die die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse
und die Abstimmungsergebnisse enthalten müssen. Die
Niederschriften sind vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Im Zweifel über
Auslegungen dieser Satzung gelten die Vorschriften des
Vereinsrechts des BGB (§ 21 ff.) sinngemäß.
§ 9
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des
Vereins kann nur durch eine außerordentliche
Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit einer Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung ist mit
einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen
- Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das nächsthöhere
eingetragene Organ des Deutschen Bundes für Vogelschutz
(jetzt: Naturschutzbund Deutschland), mit der Auflage, dass
das Vermögen nur für Aufgaben verwendet wird, die dem
Vereinszweck gemäß dieser Satzung entsprechen.
§ 10
Gültigkeit
- Diese Satzung kann
nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung geändert
werden.
- Diese Satzung wurde
in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17.12.2016
in Schotten - Stadtteil Burkhards beschlossen.
Sie wurde am
--.--.---- unter der Nummer
---beim
Vereinsregister des
Amtsgerichts Nidda eingetragen und ist seit diesem Tage gültig.
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