§ 1
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Name und
Sitz
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§ 2
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Zweck und
Aufgaben
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§ 3
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Mitgliedschaft
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§ 4
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Organe der
Vogel- und Naturschutzgruppe Burkhards
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§ 5
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Mitgliederversammlung
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§ 6
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Vorstand
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§ 7
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Geschäftsjahr und Rechnungswesen
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§ 8
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Allgemeine
Bestimmungen
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§ 9
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Auflösung
des Vereins
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§ 10
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Gültigkeit
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§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den
Namen
- Vogel- und
Naturschutzgruppe Burkhards e.V. -
Sein Sitz ist
Schotten-Burkhards. Er ist im Vereinsregister
in Friedberg eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Aufgaben und Ziele
des Vereins sind der umfassende Schutz der
freilebenden Vogel- Tier- und Pflanzenwelt
durch:
a) Erhaltung bzw.
Wiederherstellung bestehender und Schaffung
neuer Lebensräume b) gezielte
Hilfsmaßnahmen für bedrohte Arten c)
Mithilfe bei der Grundlagenarbeit der
Vogelkunde d) Verbreitung des Natur- und
Umweltschutzgedankens in der Öffentlichkeit
- Der Verein soll enge
Verbindungen zu allen Organisationen und
Stellen gleicher und ähnlicher Ziele
unterhalten.
- Die Tätigkeit des
Vereins ist gemeinnützig im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer
jeweils geltenden Fassung.
- Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme
von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des
Vorstandes ist eine Berufung an die
Mitgliederversammlung möglich, die dann
mit Mehrheit endgültig entscheidet.
- Mitglied des Vereins
kann nur werden, wer den Vereinszweck und
die Satzung anerkennt.
- Jedes Mitglied ist
zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Wenn ein entsprechender
Antrag vorliegt, wird die Höhe des
Mitgliedsbeitrages von der
Mitgliederversammlung für das nächste
Kalenderjahr neu festgesetzt. Eine
Differenzierung der Beitragshöhe ist
zulässig.
- Die Mitgliedschaft
endet durch:
- Tod des
Mitgliedes
- Kündigung zum
Ende des Geschäftsjahres mit einer
Frist von einem Monat
- Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder
ausschließen, wenn sie dieser Satzung
und dem Vereinszweck grob
zuwiderhandeln. Gegen den Ausschluss
ist eine Berufung an die
Mitgliederversammlung möglich, die
dann mit Stimmenmehrheit endgültig
entscheidet.
- Jedes Mitglied hat
das Recht an Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und Einrichtungen im Sinne
der Satzung zu benutzen.
Die Ausübung
des Stimmrechts wird von der Zahlung des
Beitrages für das vorausgegangene
Geschäftsjahr abhängig gemacht.
Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr
eingetreten sind, können ihr Stimmrecht
erst nach Zahlung des Beitrages für das
laufende Geschäftsjahr ausüben.
§ 4
Organe der Vogel-
und Naturschutzgruppe Burkhards
- die
Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Sie besteht aus allen
Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
- Die
Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
mindestens einmal im Jahr einberufen
werden.
- Aufgaben der
ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des
Wahlvorstandes
- Entgegennahme
und Diskussion des jährlich zu
erstattenden Tätigkeitsberichts des
Vorstandes
- Entgegennahme
und Diskussion des Kassenberichtes
- Entlastung des
Vorstandes
- Diskussion aller
grundsätzlichen Fragen des Vereins
- Die Mitglieder sind
zur Mitgliederversammlung unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 2 Wochen einzuladen. Diese
erfolgt an die zuletzt angegebene Adresse
in schriftlicher Form von Brief und
Informationsblatt.
Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig und
ordnungsgemäß einberufen ist.
- Die
Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei einmal wiederholter
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
- Wahlen und
Abstimmungen erfolgen offen oder geheim,
letzteres nur dann, wenn dies von einem
Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt
wird.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist
auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
Das gleiche gilt, wenn dies von mindestens
einem Drittel der Mitglieder schriftlich
verlangt wird.
§ 6
Vorstand
- Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a.
dem Vorsitzenden
b.
dem
stellvertretenden Vorsitzenden
c.
dem Rechner
Dem erweiterten Vorstand gehören an
a.
der Schriftführer
b.
mindestens 2 Beisitzer
c.
ein Jugendleiter bei Bestand einer
Jugendabteilung
- Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch den Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden, wobei
jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis
erteilt wird, von der aber der
stellvertretende Vorsitzende im
Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf,
wenn der Vorsitzende verhindert ist.
- Die Jugendgruppe hat
das Recht, der Mitgliederversammlung die 2
Jugendleiter vorzuschlagen.
- Zu den
Vorstandssitzungen können
Vereinsmitglieder, die mit bestimmten
Aufgaben betreut sind, ohne Stimmrecht
hinzugezogen werden.
- Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins im Rahmen der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung in
eigener Verantwortung
- Der Vorstand wird
vom Vorsitzenden einberufen. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend sind
- Die Wahlperiode des
Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
§ 7
Geschäftsjahr und
Rechnungswesen
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
- Für das Kassen- und
Rechnungswesen ist der von der
Mitgliederversammlung gewählte Rechner
verantwortlich. Er verwaltet die Kasse und
die Konten des Vereins, führt Buch über
alle Einnahmen und Ausgaben sowie das
Vereinsvermögen und sammelt die Belege.
- Der Rechner hat den
Kassenbericht schriftlich gegenüber dem
Vorstand und mündlich der
Mitgliederversammlung zu erstatten.
- Die Prüfung der
Jahresrechnung geschieht durch 2 gewählte
Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer
müssen jedes Jahr neu gewählt werden.
Sie haben nach Abschluss ihrer Prüfung vor
der Mitgliederversammlung ihren
Kassenbericht zu erstatten.
§ 8
Allgemeine
Bestimmungen
- Über alle Sitzungen
und Mitgliederversammlungen sind
Niederschriften anzufertigen, die die
Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und
die Abstimmungsergebnisse enthalten
müssen. Die Niederschriften sind vom
Schriftführer und vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen.
- Im Zweifel über
Auslegungen dieser Satzung gelten die
Vorschriften des Vereinsrechts des BGB (§
21 ff.) sinngemäß.
§ 9
Auflösung des
Vereins
- Die Auflösung des
Vereins kann nur durch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
erfolgen. Sie muss mit einer Mehrheit von
3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Die
Mitgliederversammlung zum Zweck der
Auflösung ist mit einer Frist von
mindestens einem Monat einzuberufen
- Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins an die eingetragen Vereine und
gemeinnützigen Institutionen aus Burkhards
zu gleichen Teilen die zum 04.11.2023
eingetragen sind und bei Auflösung noch
bestehen.
§ 10
Gültigkeit
- Diese Satzung kann
nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder
in einer Mitgliederversammlung geändert
werden.
- Diese Satzung wurde
in der Mitgliederversammlung am 04.11.2023
in Schotten - Stadtteil Burkhards
beschlossen.
Sie wurde am
17.11.2023 unter beim
Vereinsregister des
Amtsgerichts Friedberg eingetragen und ist
seit diesem Tage gültig.
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