Vogel- und Naturschutzgruppe Burkhards
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Satzung
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe der Vogel- und Naturschutzgruppe Burkhards
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
§ 8 Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10 Gültigkeit

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

-Vogel- und Naturschutzgruppe Burkhards e. V. -

Sein Sitz ist Schotten-Burkhards. Er ist im Vereinsregister in Nidda eingetragen. Der Verein ist dem Deutschen Bund für Vogelschutz (DBV) -Verband für Natur- und Umweltschutz- Landesverband Hessen e. V. (jetzt: Naturschutzbund Deutschland) angeschlossen.

§ 2

Zweck und Aufgaben

  1. Aufgaben und Ziele des Vereins sind der umfassende Schutz der freilebenden Vogel- Tier- und Pflanzenwelt durch:
  2. a) Erhaltung bzw. Wiederherstellung bestehender und Schaffung neuer Lebensräume
    b) gezielte Hilfsmaßnahmen für bedrohte Arten
    c) Mithilfe bei der Grundlagenarbeit der Vogelkunde
    d) Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens in der Öffentlichkeit


  3. Der Verein soll enge Verbindungen zu allen Organisationen und Stellen gleicher und ähnlicher Ziele unterhalten.
  4. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Mehrheit endgültig entscheidet.
  2. Mitglied des Vereins kann nur werden, wer den Vereinszweck und die Satzung anerkennnt.
  3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Wenn ein enntsprechender Antrag vorliegt, wird die Höhe des Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung für das nächste Kalenderjahr neu festgesetzt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe ist zulässig.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod des Mitgliedes
    2. Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat
    3. Ausschluß
      Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie dieser Satzung und dem Vereinszweck grob zuwider handeln. Gegen den Ausschluß ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen im Sinne der Satzung zu benutzen.
    Die Ausübung des Stimmrechts wird von der Zahlung des Beitrages für das vorausgegangene Geschäftsjahr abhängig gemacht.
    Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind, können ihr Stimmrecht erst nach Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr ausüben.

§ 4

Organe der Vogel- und Naturschutzgruppe Burkhards

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Mitgliederversammlung muß vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
  3. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    1. die Wahl des Wahlvorstandes
    2. Entgegennahme und Diskussion des jährlich zu erstattenden Tätigkeitsberichts des Vorstandes
    3. Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichtes
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Diskussion aller grundsätzlichen Fragen des Vereins
  4. Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie rechtzeitig und ordnungsgemäß einberufen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder geheim, letzteres nur dann, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
  8. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Rechner
    5. den 2 Jugendleitern
    6. 5 Beisitzern
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Jugendgruppe hat das Recht, der Mitgliederversammlung die 2 Jugendleiter vorzuschlagen.
  4. Zu den Vorstandssitzungen können Vereinsmitglieder, die mit bestimmten Aufgaben betreut sind, ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung
  6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn midestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind
  7. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 7

Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechner verantwortlich. Er verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen und sammelt die Belege.
  3. Der Rechner hat den Kassenbericht schriftlich gegenüber dem Vorstand und mündlich der Mitgliederversammlung zu erstatten.
  4. Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch 2 gewählte Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer müssen jedes Jahr neu gewählt werden.
    Sie haben nach Abschluß ihrer Prüfung vor der Mitgliederversammlung ihren Kassenbericht zu erstatten.

§ 8

Allgemeine Bestimmungen

  1. Über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten müssen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  2. Im Zweifel über Auslegungen dieser Satzung gelten die Vorschriften des Vereinsrechts des BGB (§ 21 ff.) singemäss.

§ 9

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muß mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung ist mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Bar- und Sachvermögen an das nächsthöhere eingetragene Organ des Deutschen Bundes für Vogelschutz (jetzt: Naturschutzbund Deutschland), mit der Auflage, dass das Vermögen nur für Aufgaben verwendet wird, die dem Vereinszweck gemäss dieser Satzung entsprechen.

§ 10

Gültigkeit

  • Diese Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung geändert werden.
  • Diese Satzung wurde in der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am 28.04.1978 in Schotten - Stadtteil Burkhards beschlossen.

Sie wurde am 29.01.1980 unter der Nummer 246 beim

Vereinsregister des Amtsgerichts Nidda eingetragen und ist seit diesem Tage gültig.